|
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Universal Service
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen. Sie gelten für künftige Lieferungen auch ohne erneute Bekanntgabe. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Vertragsbestandteil.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(3) Vereinbarungen jeder Art - auch Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die von unseren Reisenden getroffen werden.
§ 2 Lieferung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager auf Kosten des Käufers. Sämtliche mit der Verpackung verbundenen Kosten, Fracht und Porto gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Verweigert der Käufer zu Unrecht die Entgegennahme der Lieferung, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten und das Risiko des Rücktransportes zu tragen.
(3) Durch technische Weiterentwicklung bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
(4) Unsere Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht zum Nachbau verwendet werden. Der Käufer übernimmt bei Lieferungen der ihm überlassenen Zeichnungen, Mustern und Modellen die Gewähr, dass wir hierdurch keine Rechte Dritter verletzen. Der Käufer haftet für alle aus der Nichteinhaltung dieser Gewähr entstehenden Schäden.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Folgende Punkte sind bei der Anlieferung bindend zu beachten: Sie bekommen mit Ihrer Lieferung selbstverständlich einen Lieferschein der Spedition
- Kontrollieren Sie das Versandstück am Besten schon bevor es abgeladen wird auf mögliche Schäden, die durch die Verpackung ersichtlich sind
- Unterschreiben Sie auf dem Lieferschein mit Vorbehalt. Schreiben Sie dazu: „Soweit durch die Verpackung erkennbar keine Schäden.“
- Sollten Sie Schäden an der Verpackung erkennen, notieren Sie das und lassen das auf jeden Fall vom Fahrer unterschreiben, auch wenn Sie am Produkt selbst nichts erkennen können.
- Lassen Sie Ihre Ausfertigung des Lieferscheins vom Fahrer unterschreiben und notieren Sie mögliche Schäden. Der Name des Fahrers muss auf dem Lieferschein stehen bzw. der Fahrer schreibt Ihn leserlich darauf.
- Transportschäden sind unverzüglich der Spedition zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Firma Universal Service übernimmt keine Transportschäden.
Sollte der Fahrer der Lieferung Ihnen Probleme verursachen, etwas nicht unterschreiben wollen oder gar nicht mit Ihnen reden und sofort davon fahren, rufen Sie mich sofort an, damit ich alles weitere in die Wege leiten kann.
§ 3 Preise
(1) Sind Preise nicht explizit ausgezeichnet, dann handelt es sich um Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(1.1) Im Einzelfall können bei grenzüberschreitenden Lieferungen weitere Steuern (z.B. im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) und/oder Abgaben (z.B. Zölle) vom Kunden zu zahlen sein.
(2) Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns Preisänderungen durch inzwischen eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen vor.
§ 4 Zahlung
(1) Die Ware ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollkommen zu bezahlen. Maßgebend ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto.
(1.1) Wir behalten uns vor, den Rechnungsbetrag am Liefertag vor Ort Bar zu kassieren.
(2) Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Rechnungsdatum an berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Darüber hinaus sind alle durch den Verzug entstandenen Schäden vom Käufer zu ersetzen. Wir sind auch berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz ist ohne Nachweis 25% des Kaufpreises ohne MWSt. zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren oder der Verkäufer einen höheren Schaden nach.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Käufer sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im regelmäßigen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er hat in jedem Falle das Eigentum zu unseren Gunsten auch gegenüber dem Drittkäufer ausdrücklich vorzubehalten.
(3) Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Ansprüche ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert, oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird. Eine Veräußerung ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig, wenn bezüglich der gegen den Dritten entstehenden Forderungen ein Abtretungsverbot besteht oder diese Forderung bereits anderweitig abgetreten ist. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit nicht uns gehörenden Waren veräußert, oder wird sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden, gilt ein erststelliger Teilbetrag der Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreises der Vorbehaltsware als abgetreten.
(4) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung oder in sonstiger Weise zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinen Abnehmern bekanntzumachen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abtretung offenzulegen.
(5) Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Auch die be- oder verarbeiteten Waren bzw. Materialien dienen zur Sicherung sämtlicher oben bezeichneten Forderungen. Werden die von uns gelieferten Materialien zusammen mit uns nicht gehörigen Materialien verarbeitet, so werden wir Miteigentümer an den neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Waren zum Wert anderen verarbeiteten Gegenstände. Sollten unsere Eigentumsrechte durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung untergehen, so tritt der Käufer schon jetzt sämtliche ihm aus diesem Vorgang entstehenden Forderungen an uns ab.
(6) Werden unsere Rechte durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Die uns durch die Verfolgung unserer Rechte entstehenden Kosten hat der Käufer zu erstatten.
(7) Bis zur Begleichung unserer oben genannten Ansprüche ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Ware untersagt. Bis dahin ist eine Verpfändung oder Abtretung von Forderungen an Dritte und nach dem Gesetz bevorrechtigter Gläubiger ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig.
(8) Wir werden auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 6 Mitteilung von Transportschäden
Der Kunde wird Universal Service im Fall von Transportschäden nach besten Kräften unterstützen, soweit Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. Transportversicherung geltend gemacht werden. Etwaige Rechte und Ansprüche des Kunden, insbesondere dessen Rechte bei Mängeln der Sache, bleiben von den Regelungen der Ziffern 7.1 und 7.2 dieser AGB unberührt; diese beinhalten daher auch keine Ausschlussfrist für Rechte des Kunden gemäß Paragraph 7 dieser AGB.
(6.1) Der Kunde wird die gelieferte Ware bei Erhalt überprüfen. Bei äußerlich erkennbaren Transportschäden ist für den Fall, dass die Lieferung trotzdem angenommen wird, schon bei Annahme der Lieferung der Schaden auf den jeweiligen Versanddokumenten zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen; die Verpackung ist durch den Kunden aufzubewahren.
(6.2) Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung gegenüber Pascal Wachtelschneider Handelsvertretung oder binnen sieben Tagen nach Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen, um so zu gewährleisten, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden können.
§ 7 Gewährleistung
(1) Bei berechtigten Mängelrügen oder Falschlieferungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, aus positiver Vertragsverletzung oder einem sonstigen Rechtsgrund.
(2) Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht worden sind. Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware erlischt unsere Gewährleistungspflicht.
(3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Artikels entstanden sind. Gleiches gilt für so genannten gewollten Verschleiß.
(4) Sämtliche vertraglichen Ansprüche wegen Mängel oder Mängelfolgen gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren innerhalb von 12 Monaten von der Ablieferung an.
(5) Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter und noch nicht erledigter Aufträge. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware oder bei Mengenfehlern.
(6) Die Firma Universal Service übernimmt keinerlei Verantwortung für die Produktmängelfolgeschäden. Eine Haftung für die Produktmängelfolgeschäden ist somit ausgeschlossen.
§ 7 Unmöglichkeit und Verzug
(1) Wird uns die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistung berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist.
(2) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse wie Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Streik und Aussperrung, erheblichem Personalausfall durch Krankheit, gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder einem Zulieferanten eintreten. Nicht verschuldete Betriebsstörungen jeder Art berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer unter den Voraussetzungen von § 326 BGB berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als er noch nicht erfüllt ist.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzug bestehen nur; wenn und soweit der Schaden von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.
§9 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Amtsgericht Bretten unseres geschäftlichen Hauptsitzes zuständig. Für alle weiteren Streitigkeiten, auch für Privatpersonen (natürliche Personen), ist ausschließlich unser Gerichtsstand das Amtsgericht Bretten zuständig.
§ 10 Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle einer etwa unwirksamen Bedingung tritt die maßgebliche gesetzliche Regelung.
Universal Service Eugen Hase In der Fuchslung 5 D - 75056 Sulzfeld
Stand 16.03.2010
|